Geteilte Betreuung nach Trennung und Scheidung

In dem letzten Werkstattgespräch vor der Sommerpause war Frau Prof*in Christine Schnor von der Universität in Louvain in Belgien zu Gast. Ihr Thema war die ‚geteilte Betreuung nach Trennung und Scheidung‘ vor dem Hintergrund der Erfahrungen die damit in den letzten Jahrzehnten in Belgien gemacht worden sind.

Nachdem sie zunächst einige Zahlen zu dem ‚Wechselmodell präsentierte, 77% der Eltern und über 80% der Kinder sind mit diesem Betreuungsmodell (sehr) zufrieden, ging sie auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen ein.

Grundlage für dieses Modell ist eine gemeinsame Vereinbarung der Eltern oder die Entscheidung eines Richters bzw. einer Richterin. Etwa die Hälfte (54%) der getrennten Eltern regelt die Frage der Betreuung gütlich, ca. 35% beschreiten den Rechtsweg. 8% nehmen Mediation in Anspruch, 10% einen Bekannten als Schlichter und weitere 10% lassen die Kinder entscheiden.

Seit 2006 wird die geteilte Betreuung juristisch präferiert, die Intention des Gesetzes ist die Gleichstellung der Geschlechter. In 9 von 10 Fällen reicht der Vater einen Antrag auf Wechselmodell beim Gericht ein.

Wenn der Rechtsweg in Anspruch genommen wird, sieht das Vorgehen des Richters bzw. der Richterin so aus:

  • Ist eine gleichberechtigte Unterbringung möglich?
  • Nein: alternative Regelung in Betracht ziehen.
  • Ja: prüfen, ob dies die angemessenste Regelung für das Kind ist.
  • Wenn es mehr als eine Art der Unterbringung gibt, die für das Kind gleichermaßen geeignet ist, muss der geteilten Betreuung der Vorrang gegeben werden.

Im Gesetz sind keine Kriterien definiert. Es gibt keine ‚Abhak-Liste‘ und jeder Fall wird individuell behandelt. Das Kindeswohl spielt eine zentrale Rolle.

Eine Befragung von Familienanwälten und -richtern und einer Analyse von Gerichtsfällen ergab, dass potentielle elterliche Konflikte, ein wenig involvierter Vater vor der Trennung, und die finanzielle Lage nicht als Gründe gegen ein Wechselmodell aufgeführt werden.

Als Hauptgründe gegen das Wechselmodell werden hingegen angeführt: das Alter des Kindes (unter 3 Jahren), geografische Entfernung (wegen der Kontinuität des sozialen Umfelds des Kindes) sowie fehlende zeitliche Ressourcen eines Elternteils.

Das Kindeswohl steht auch hierzulande an erster Stelle, die Ergebnisse sind aber andere. Es bleibt daher zu hoffen, dass nach der Bundestagswahl die auf dem Tisch liegenden Vorschläge zur Reform des Unterhaltsrechts wieder aufgegriffen und pragmatische Lösungen und Zeitkorridore gestaltet werden und nicht weiter an starren 50/50 Anteilen festgehalten wird.

Die Präsentation von Frau Schnor können Sie hier herunterladen Präsentation_CSchnor